§ 9
Kündigung durch den
Auftragnehmer
1.
Der Auftragnehmer
kann den Vertrag kündigen:
a) wenn
der Auftraggeber eine ihm
obliegende Handlung
unterlässt und dadurch den
Auftragnehmer außerstande
setzt, die Leistung
auszuführen (Annahmeverzug
nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn
der Auftraggeber eine
fällige Zahlung nicht
leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
2.
Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. Sie
ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem
Auftraggeber ohne Erfolg
eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt
und erklärt hat, dass er
nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen
werde.
3.
Die bisherigen
Leistungen sind nach den
Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der
Auftragnehmer Anspruch auf
angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige
weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben
unberührt.