§ 1 Art und Umfang der
Leistung
1.1 Die auszuführende
Leistung wird nach Art und
Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil
des Vertrags gelten auch die
Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für
Bauleistungen.
Bei Widersprüchen im
Vertrag gelten nacheinander:
a) die
Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen
Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche
Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche
Technische
Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen
Technischen
Vertragsbedingungen für
Bauleistungen,
f) die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die
Ausführung von
Bauleistungen.
1.3 Änderungen des
Bauentwurfs anzuordnen,
bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.
1.4 Nicht vereinbarte
Leistungen, die zur
Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich
werden, hat der
Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers mit
auszuführen, außer wenn sein
Betrieb auf derartige
Leistungen nicht
eingerichtet ist. Andere
Leistungen können dem
Auftragnehmer nur mit seiner
Zustimmung übertragen
werden.
§ 2 Vergütung
2.1 Durch die vereinbarten
Preise werden alle
Leistungen abgegolten, die
nach der
Leistungsbeschreibung, den
Besonderen
Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den
Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte
zur vertraglichen Leistung
gehören.
2.2 Die Vergütung wird nach
den vertraglichen
Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten
Leistungen berechnet, wenn
keine andere Berechnungsart
(z. B. durch Pauschalsumme,
nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart
ist.
2.3 (1) Weicht die
ausgeführte Menge der unter
einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder
Teilleistung um nicht mehr
als 10 v. H. von dem im
Vertrag vorgesehenen Umfang
ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H.
hinausgehende Überschreitung
des Mengenansatzes ist auf
Verlangen ein neuer Preis
unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H.
hinausgehenden
Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf
Verlangen der Einheitspreis
für die tatsächlich
ausgeführte Menge der
Leistung oder Teilleistung
zu erhöhen, soweit der
Auftragnehmer nicht durch
Erhöhung der Mengen bei
anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer
Weise einen Ausgleich
erhält. Die Erhöhung des
Einheitspreises soll im
Wesentlichen dem Mehrbetrag
entsprechen, der sich durch
Verteilung der
Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten und
der Allgemeinen
Geschäftskosten auf die
verringerte Menge ergibt.
Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis
vergütet.
(4) Sind von der unter
einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder
Teilleistung andere
Leistungen abhängig, für die
eine Pauschalsumme
vereinbart ist, so kann mit
der Änderung des
Einheitspreises auch eine
angemessene Änderung der
Pauschalsumme gefordert
werden.
2.4 Werden im Vertrag
ausbedungene Leistungen des
Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst
übernommen (z. B. Lieferung
von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt,
wenn nichts anderes
vereinbart wird, §8 Nr.1
Abs.2 entsprechend.
2.5 Werden durch Änderung
des Bauentwurfs oder andere
Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen
des Preises für eine im
Vertrag vorgesehene Leistung
geändert, so ist ein neuer
Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten
zu vereinbaren. Die
Vereinbarung soll vor der
Ausführung getroffen werden.
2.6 (1) Wird eine im
Vertrag nicht vorgesehene
Leistung gefordert, so hat
der Auftragnehmer Anspruch
auf besondere Vergütung. Er
muss jedoch den Anspruch dem
Auftraggeber ankündigen,
bevor er mit der Ausführung
der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt
sich nach den Grundlagen der
Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und
den besonderen Kosten der
geforderten Leistung. Sie
ist möglichst vor Beginn der
Ausführung zu vereinbaren.
2.7 (1) Ist als Vergütung
der Leistung eine
Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung
unverändert. Weicht jedoch
die ausgeführte Leistung von
der vertraglich vorgesehenen
Leistung so erheblich ab,
dass ein Festhalten an der
Pauschalsumme nicht zumutbar
ist (§ 242 BGB), so ist auf
Verlangen ein Ausgleich
unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu
gewähren. Für die Bemessung
des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen.
Die Nummern 4, 5 und 6
bleiben unberührt.
(2) Wenn nichts anderes
vereinbart ist, gilt Absatz
1 auch für Pauschalsummen,
die für Teile der Leistung
vereinbart sind; Nummer 3
Abs. 4 bleibt unberührt.
2.8 (1) Leistungen, die der
Auftragnehmer ohne Auftrag
oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Auftrag
ausführt, werden nicht
vergütet. Der Auftragnehmer
hat sie auf Verlangen
innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen; sonst
kann es auf seine Kosten
geschehen. Er haftet
außerdem für andere Schäden,
die dem Auftraggeber hieraus
entstehen.
(2) Eine Vergütung steht
dem Auftragnehmer jedoch zu,
wenn der Auftraggeber solche
Leistungen nachträglich
anerkennt. Eine Vergütung
steht ihm auch zu, wenn die
Leistungen für die Erfüllung
des Vertrags notwendig
waren, dem mutmaßlichen
Willen des Auftraggebers
entsprachen und ihm
unverzüglich angezeigt
wurden.
(3) Die Vorschriften des
BGB über die
Geschäftsführung ohne
Auftrag ( §§ 677 ff. BGB)
bleiben unberührt.
2.9 (1) Verlangt der
Auftraggeber Zeichnungen,
Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der
Auftragnehmer nach dem
Vertrag, besonders den
Technischen
Vertragsbedingungen oder der
gewerblichen Verkehrssitte,
nicht zu beschaffen hat, so
hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt er vom
Auftragnehmer nicht
aufgestellte technische
Berechnungen durch den
Auftragnehmer nachprüfen, so
hat er die Kosten zu tragen.
2.10 Stundenlohnarbeiten
werden nur vergütet, wenn
sie als solche vor ihrem
Beginn ausdrücklich
vereinbart worden sind (§
15).
§ 3
Ausführungsunterlagen
3.1 Die für die Ausführung
nötigen Unterlagen sind dem
Auftragnehmer unentgeltlich
und rechtzeitig zu
übergeben.
3.2 Das Abstecken der
Hauptachsen der baulichen
Anlagen, ebenso der Grenzen
des Geländes, das dem
Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt wird, und das
Schaffen der notwendigen
Höhenfestpunkte in
unmittelbarer Nähe der
baulichen Anlagen sind Sache
des Auftraggebers.
3.3 Die vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellten
Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen
für die Ausführung
übergebenen Unterlagen sind
für den Auftragnehmer
maßgebend. Jedoch hat er
sie, soweit es zur
ordnungsgemäßen
Vertragserfüllung gehört,
auf etwaige Unstimmigkeiten
zu überprüfen und den
Auftraggeber auf entdeckte
oder vermutete Mängel
hinzuweisen.
3.4 Vor Beginn der Arbeiten
ist, soweit notwendig, der
Zustand der Straßen und
Geländeoberfläche, der
Vorfluter und
Vorflutleitungen, ferner der
baulichen Anlagen im
Baubereich in einer
Niederschrift festzuhalten,
die vom Auftraggeber und
Auftragnehmer anzuerkennen
ist.
3.5 Zeichnungen,
Berechnungen, Nachprüfungen
von Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der
Auftragnehmer nach dem
Vertrag, besonders den
Technischen
Vertragsbedingungen, oder
der gewerblichen
Verkehrssitte oder auf
besonderes Verlangen des
Auftraggebers (§ 2 Nr.9) zu
beschaffen hat, sind dem
Auftraggeber nach
Aufforderung rechtzeitig
vorzulegen.
3.6 (1) Die in Nummer 5
genannten Unterlagen dürfen
ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht
veröffentlicht,
vervielfältigt, geändert
oder für einen anderen als
den vereinbarten Zweck
benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat
der Auftraggeber das Recht
zur Nutzung mit den
vereinbarten
Leistungsmerkmalen in
unveränderter Form auf den
festgelegten Geräten. Der
Auftraggeber darf zum Zwecke
der Datensicherung zwei
Kopien herstellen. Diese
müssen alle
Identifikationsmerkmale
enthalten. Der Verbleib der
Kopien ist auf Verlangen
nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer
bleibt unbeschadet des
Nutzungsrechts des
Auftraggebers zur Nutzung
der Unterlagen und der
DV-Programme berechtigt.
§ 4 Ausführung
4.1 (1) Der Auftraggeber
hat für die
Aufrechterhaltung der
allgemeinen Ordnung auf der
Baustelle zu sorgen und das
Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu
regeln. Er hat die
erforderlichen
öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen und
Erlaubnisse z. B. nach dem
Baurecht, dem
Straßenverkehrsrecht, dem
Wasserrecht, dem
Gewerberecht herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat
das Recht, die
vertragsgemäße Ausführung
der Leistung zu überwachen.
Hierzu hat er Zutritt zu den
Arbeitsplätzen, Werkstätten
und Lagerräumen, wo die
vertragliche Leistung oder
Teile von ihr hergestellt
oder die hierfür bestimmten
Stoffe und Bauteile gelagert
werden. Auf Verlangen sind
ihm die Werkzeichnungen oder
andere Ausführungsunterlagen
sowie die Ergebnisse von
Güteprüfungen zur Einsicht
vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu
erteilen, wenn hierdurch
keine Geschäftsgeheimnisse
preisgegeben werden. Als
Geschäftsgeheimnis
bezeichnete Auskünfte und
Unterlagen hat er
vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist
befugt, unter Wahrung der
dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung (Nr. 2)
Anordnungen zu treffen, die
zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung
notwendig sind. Die
Anordnungen sind
grundsätzlich nur dem
Auftragnehmer oder seinem
für die Leitung der
Ausführung bestellten
Vertreter zu erteilen, außer
wenn Gefahr im Verzug ist.
Dem Auftraggeber ist
mitzuteilen, wer jeweils als
Vertreter des Auftragnehmers
für die Leitung der
Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer
die Anordnungen des
Auftraggebers für
unberechtigt oder
unzweckmäßig, so hat er
seine Bedenken geltend zu
machen, die Anordnungen
jedoch auf Verlangen
auszuführen, wenn nicht
gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
Wenn dadurch eine
ungerechtfertigte
Erschwerung verursacht wird,
hat der Auftraggeber die
Mehrkosten zu tragen.
4.2 (1) Der Auftragnehmer
hat die Leistung unter
eigener Verantwortung nach
dem Vertrag auszuführen.
Dabei hat er die anerkannten
Regeln der Technik und die
gesetzlichen und
behördlichen Bestimmungen zu
beachten. Es ist seine
Sache, die Ausführung seiner
vertraglichen Leistung zu
leiten und für Ordnung auf
seiner Arbeitsstelle zu
sorgen.
(2) Er ist für die
Erfüllung der gesetzlichen,
behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber
seinen Arbeitnehmern allein
verantwortlich. Es ist
ausschließlich seine
Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen,
die sein Verhältnis zu den
Arbeitnehmern regeln.
4.3 Hat der Auftragnehmer
Bedenken gegen die
vorgesehene Art der
Ausführung (auch wegen der
Sicherung gegen
Unfallgefahren), gegen die
Güte der vom Auftraggeber
gelieferten Stoffe oder
Bauteile oder gegen die
Leistungen anderer
Unternehmer, so hat er sie
dem Auftraggeber
unverzüglich — möglichst
schon vor Beginn der
Arbeiten — schriftlich
mitzuteilen; der
Auftraggeber bleibt jedoch
für seine Angaben,
Anordnungen oder Lieferungen
verantwortlich.
4.4 Der Auftraggeber hat,
wenn nichts anderes
vereinbart ist, dem
Auftragnehmer unentgeltlich
zur Benutzung oder
Mitbenutzung zu überlassen:
a) die notwendigen Lager-
und Arbeitsplätze auf der
Baustelle, b) vorhandene
Zufahrtswege und
Anschlussgleise, c)
vorhandene Anschlüsse für
Wasser und Energie. Die
Kosten für den Verbrauch und
den Messer oder Zähler trägt
der Auftragnehmer, mehrere
Auftragnehmer tragen sie
anteilig.
4.5 Der Auftragnehmer hat
die von ihm ausgeführten
Leistungen und die ihm für
die Ausführung übergebenen
Gegenstände bis zur Abnahme
vor Beschädigung und
Diebstahl zu schützen. Auf
Verlangen des Auftraggebers
hat er sie vor Winterschäden
und Grundwasser zu schützen,
ferner Schnee und Eis zu
beseitigen. Obliegt ihm die
Verpflichtung nach Satz 2
nicht schon nach dem
Vertrag, so regelt sich die
Vergütung nach § 2 Nr. 6.
4.6 Stoffe oder Bauteile,
die dem Vertrag oder den
Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des
Auftraggebers innerhalb
einer von ihm bestimmten
Frist von der Baustelle zu
entfernen. Geschieht es
nicht, so können sie auf
Kosten des Auftragnehmers
entfernt oder für seine
Rechnung veräußert werden.
4.7 Leistungen, die schon
während der Ausführung als
mangelhaft oder
vertragswidrig erkannt
werden, hat der
Auftragnehmer auf eigene
Kosten durch mangelfreie zu
ersetzen. Hat der
Auftragnehmer den Mangel
oder die Vertragswidrigkeit
zu vertreten, so hat er auch
den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Kommt
der Auftragnehmer der
Pflicht zur Beseitigung des
Mangels nicht nach, so kann
ihm der Auftraggeber eine
angemessene Frist zur
Beseitigung des Mangels
setzen und erklären, dass er
ihm nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Auftrag
entziehe (§ 8 Nr.3).
4.8 (1) Der Auftragnehmer
hat die Leistung im eigenen
Betrieb auszuführen. Mit
schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers darf er sie an
Nachunternehmer übertragen.
Die Zustimmung ist nicht
notwendig bei Leistungen,
auf die der Betrieb des
Auftragnehmers nicht
eingerichtet ist. Erbringt
der Auftragnehmer ohne
schriftliche Zustimmung des
Auftraggebers Leistungen
nicht im eigenen Betrieb,
obwohl sein Betrieb darauf
eingerichtet ist, kann der
Auftraggeber ihm eine
angemessene Frist zur
Aufnahme der Leistung im
eigenen Betrieb setzen und
erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehe (§ 8
Nr.3).
(2) Der Auftragnehmer hat
bei der Weitervergabe von
Bauleistungen an
Nachunternehmer die
Verdingungsordnung für
Bauleistungen zugrunde zu
legen.
(3) Der Auftragnehmer hat
die Nachunternehmer dem
Auftraggeber auf Verlangen
bekannt zu geben.
4.9 Werden bei Ausführung
der Leistung auf einem
Grundstück Gegenstände von
Altertums-, Kunst- oder
wissenschaftlichem Wert
entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem
weiteren Aufdecken oder
Ändern dem Auftraggeber den
Fund anzuzeigen und ihm die
Gegenstände nach näherer
Weisung abzuliefern. Die
Vergütung etwaiger
Mehrkosten regelt sich nach
§ 2 Nr. 6. Die Rechte des
Entdeckers ( § 984 BGB) hat
der Auftraggeber.
4.10 Der Zustand von Teilen
der Leistung ist auf
Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und
Auftragnehmer festzustellen,
wenn diese Teile der
Leistung durch die weitere
Ausführung der Prüfung und
Feststellung entzogen
werden. Das Ergebnis ist
schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
5.1 Die Ausführung ist nach
den verbindlichen Fristen
(Vertragsfristen) zu
beginnen, angemessen zu
fördern und zu vollenden. In
einem Bauzeitenplan
enthaltene Einzelfristen
gelten nur dann als
Vertragsfristen, wenn dies
im Vertrag ausdrücklich
vereinbart ist.
5.2 Ist für den Beginn der
Ausführung keine Frist
vereinbart, so hat der
Auftraggeber dem
Auftragnehmer auf Verlangen
Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu
erteilen. Der Auftragnehmer
hat innerhalb von 12
Werktagen nach Aufforderung
zu beginnen. Der Beginn der
Ausführung ist dem
Auftraggeber anzuzeigen.
5.3 Wenn Arbeitskräfte,
Geräte, Gerüste, Stoffe oder
Bauteile so unzureichend
sind, dass die
Ausführungsfristen offenbar
nicht eingehalten werden
können, muss der
Auftragnehmer auf Verlangen
unverzüglich Abhilfe
schaffen.
5.4 Verzögert der
Auftragnehmer den Beginn der
Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug oder
kommt er der in Nummer 3
erwähnten Verpflichtung
nicht nach, so kann der
Auftraggeber bei
Aufrechterhaltung des
Vertrages Schadensersatz
nach § 6 Nr. 6 verlangen
oder dem Auftragnehmer eine
angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und
erklären, dass er ihm nach
fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehe (§ 8
Nr.3).
§ 6 Behinderung und
Unterbrechung der Ausführung
6.1 Glaubt sich der
Auftragnehmer in der
ordnungsgemäßen Ausführung
der Leistung behindert, so
hat er es dem Auftraggeber
unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er
die Anzeige, so hat er nur
dann Anspruch auf
Berücksichtigung der
hindernden Umstände, wenn
dem Auftraggeber offenkundig
die Tatsache und deren
hindernde Wirkung bekannt
waren.
6.2 (1) Ausführungsfristen
werden verlängert, soweit
die Behinderung verursacht
ist:
a) durch einen Umstand aus
dem Risikobereich des
Auftraggebers, b) durch
Streik oder eine von der
Berufsvertretung der
Arbeitgeber angeordnete
Aussperrung im Betrieb des
Auftragnehmers oder in einem
unmittelbar für ihn
arbeitenden Betrieb, c)
durch höhere Gewalt oder
andere für den Auftragnehmer
unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse
während der Ausführungszeit,
mit denen bei Abgabe des
Angebots normalerweise
gerechnet werden musste,
gelten nicht als
Behinderung.
6.3 Der Auftragnehmer hat
alles zu tun, was ihm
billigerweise zugemutet
werden kann, um die
Weiterführung der Arbeiten
zu ermöglichen. Sobald die
hindernden Umstände
wegfallen, hat er ohne
weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wieder
aufzunehmen und den
Auftraggeber davon zu
benachrichtigen.
6.4 Die Fristverlängerung
wird berechnet nach der
Dauer der Behinderung mit
einem Zuschlag für die
Wiederaufnahme der Arbeiten
und die etwaige Verschiebung
in eine ungünstigere
Jahreszeit.
6.5 Wird die Ausführung für
voraussichtlich längere
Dauer unterbrochen, ohne
dass die Leistung dauernd
unmöglich wird, so sind die
ausgeführten Leistungen nach
den Vertragspreisen
abzurechnen und außerdem die
Kosten zu vergüten, die dem
Auftragnehmer bereits
entstanden und in den
Vertragspreisen des nicht
ausgeführten Teils der
Leistung enthalten sind.
6.6 Sind die hindernden
Umstände von einem
Vertragsteil zu vertreten,
so hat der andere Teil
Anspruch auf Ersatz des
nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen
Gewinns aber nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
6.7 Dauert eine
Unterbrechung länger als 3
Monate, so kann jeder Teil
nach Ablauf dieser Zeit den
Vertrag schriftlich
kündigen. Die Abrechnung
regelt sich nach den Nummern
5 und 6 ; wenn der
Auftragnehmer die
Unterbrechung nicht zu
vertreten hat, sind auch die
Kosten der Baustellenräumung
zu vergüten, soweit sie
nicht in der Vergütung für
die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.
§ 7 Verteilung der
Gefahr
7.1 Wird die ganz oder
teilweise ausgeführte
Leistung vor der Abnahme
durch höhere Gewalt, Krieg,
Aufruhr oder andere objektiv
unabwendbare vom
Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört, so
hat dieser für die
ausgeführten Teile der
Leistung die Ansprüche nach
§ 6 Nr.5; für andere Schäden
besteht keine gegenseitige
Ersatzpflicht.
7.2 Zu der ganz oder
teilweise ausgeführten
Leistung gehören alle mit
der baulichen Anlage
unmittelbar verbundenen, in
ihre Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von
deren Fertigstellungsgrad.
7.3 Zu der ganz oder
teilweise ausgeführten
Leistung gehören nicht die
noch nicht eingebauten
Stoffe und Bauteile sowie
die Baustelleneinrichtung
und Absteckungen. Zu der
ganz oder teilweise
ausgeführten Leistung
gehören ebenfalls nicht
Baubehelfe, z. B. Gerüste,
auch wenn diese als
Besondere Leistung oder
selbständig vergeben sind.
§ 8 Kündigung durch den
Auftraggeber
8.1 (1) Der Auftraggeber
kann bis zur Vollendung der
Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht
die vereinbarte Vergütung
zu. Er muss sich jedoch
anrechnen lassen, was er
infolge der Aufhebung des
Vertrags an Kosten erspart
oder durch anderweitige
Verwendung seiner
Arbeitskraft und seines
Betriebs erwirbt oder zu
erwerben böswillig
unterlässt ( § 649 BGB).
8.2 (1) Der Auftraggeber
kann den Vertrag kündigen,
wenn der Auftragnehmer seine
Zahlungen einstellt oder das
Insolvenzverfahren
beziehungsweise ein
vergleichbares gesetzliches
Verfahren beantragt oder ein
solches Verfahren eröffnet
wird oder dessen Eröffnung
mangels Masse abgelehnt
wird.
(2) Die ausgeführten
Leistungen sind nach § 6 Nr.
5 abzurechnen. Der
Auftraggeber kann
Schadensersatz wegen
Nichterfüllung des Restes
verlangen.
8.3 (1) Der Auftraggeber
kann den Vertrag kündigen,
wenn in den Fällen des § 4
Nr.7 und 8 Abs.1 und des § 5
Nr. 4 die gesetzte Frist
fruchtlos abgelaufen ist
(Entziehung des Auftrags).
Die Entziehung des Auftrags
kann auf einen in sich
abgeschlossenen Teil der
vertraglichen Leistung
beschränkt werden.
(2) Nach der Entziehung des
Auftrags ist der
Auftraggeber berechtigt, den
noch nicht vollendeten Teil
der Leistung zu Lasten des
Auftragnehmers durch einen
Dritten ausführen zu lassen,
doch bleiben seine Ansprüche
auf Ersatz des etwa
entstehenden weiteren
Schadens bestehen. Er ist
auch berechtigt, auf die
weitere Ausführung zu
verzichten und Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu
verlangen, wenn die
Ausführung aus den Gründen,
die zur Entziehung des
Auftrags geführt haben, für
ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung
der Arbeiten kann der
Auftraggeber Geräte,
Gerüste, auf der Baustelle
vorhandene andere
Einrichtungen und
angelieferte Stoffe und
Bauteile gegen angemessene
Vergütung in Anspruch
nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat
dem Auftragnehmer eine
Aufstellung über die
entstandenen Mehrkosten und
über seine anderen Ansprüche
spätestens binnen 12
Werktagen nach Abrechnung
mit dem Dritten zuzusenden.
8.4 Der Auftraggeber kann
den Auftrag entziehen, wenn
der Auftragnehmer aus Anlass
der Vergabe eine Abrede
getroffen hatte, die eine
unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung
darstellt. Die Kündigung ist
innerhalb von 12 Werktagen
nach Bekannt werden des
Kündigungsgrundes
auszusprechen. Nr. 3 gilt
entsprechend.
8.5 Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären.
8.6 Der Auftragnehmer kann
Aufmaß und Abnahme der von
ihm ausgeführten Leistungen
alsbald nach der Kündigung
verlangen; er hat
unverzüglich eine prüfbare
Rechnung über die
ausgeführten Leistungen
vorzulegen.
8.7 Eine wegen Verzugs
verwirkte, nach Zeit
bemessene Vertragsstrafe
kann nur für die Zeit bis
zum Tag der Kündigung des
Vertrags gefordert werden.
§ 9 Kündigung durch den
Auftragnehmer
9.1 Der Auftragnehmer kann
den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber
eine ihm obliegende Handlung
unterlässt und dadurch den
Auftragnehmer außerstande
setzt, die Leistung
auszuführen (Annahmeverzug
nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber
eine fällige Zahlung nicht
leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
9.2 Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. Sie
ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem
Auftraggeber ohne Erfolg
eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt
und erklärt hat, dass er
nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Vertrag kündigen
werde.
9.3 Die bisherigen
Leistungen sind nach den
Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der
Auftragnehmer Anspruch auf
angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige
weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben
unberührt
§ 10 Haftung der
Vertragsparteien
10.1 Die Vertragsparteien
haften einander für eigenes
Verschulden sowie für das
Verschulden ihrer
gesetzlichen Vertreter und
der Personen, deren sie sich
zur Erfüllung ihrer
Verbindlichkeiten bedienen (
§§ 276, 278 BGB).
10.2 (1) Entsteht einem
Dritten im Zusammenhang mit
der Leistung ein Schaden,
für den auf Grund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
beide Vertragsparteien
haften, so gelten für den
Ausgleich zwischen den
Vertragsparteien die
allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen, soweit im
Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist. Soweit der
Schaden des Dritten nur die
Folge einer Maßnahme ist,
die der Auftraggeber in
dieser Form angeordnet hat,
trägt er den Schaden allein,
wenn ihn der Auftragnehmer
auf die mit der angeordneten
Ausführung verbundene Gefahr
nach § 4 Nr. 3 hingewiesen
hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt
den Schaden allein, soweit
er ihn durch Versicherung
seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder
durch eine solche zu
tarifmäßigen, nicht auf
außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten
Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem
im Inland zum
Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer
hätte decken können.
10.3 Ist der Auftragnehmer
einem Dritten nach den §§
823 ff. BGB zu Schadenersatz
verpflichtet wegen
unbefugten Betretens oder
Beschädigung angrenzender
Grundstücke, wegen Entnahme
oder Auflagerung von Boden
oder anderen Gegenständen
außerhalb der vom
Auftraggeber dazu
angewiesenen Flächen oder
wegen der Folgen
eigenmächtiger Versperrung
von Wegen oder Wasserläufen,
so trägt er im Verhältnis
zum Auftraggeber den Schaden
allein.
10.4 Für die Verletzung
gewerblicher Schutzrechte
haftet im Verhältnis der
Vertragsparteien zueinander
der Auftragnehmer allein,
wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder
die Verwendung geschützter
Gegenstände angeboten oder
wenn der Auftraggeber die
Verwendung vorgeschrieben
und auf das Schutzrecht
hingewiesen hat.
10.5 Ist eine
Vertragspartei gegenüber der
anderen nach den Nummern 2,
3 oder 4 von der
Ausgleichspflicht befreit,
so gilt diese Befreiung auch
zugunsten ihrer gesetzlichen
Vertreter und
Erfüllungsgehilfen, wenn sie
nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt haben.
10.6 Soweit eine
Vertragspartei von dem
Dritten für einen Schaden in
Anspruch genommen wird, den
nach den Nummern 2, 3 oder 4
die andere Vertragspartei zu
tragen hat, kann sie
verlangen, dass ihre
Vertragspartei sie von der
Verbindlichkeit gegenüber
dem Dritten befreit. Sie
darf den Anspruch des
Dritten nicht anerkennen
oder befriedigen, ohne der
anderen Vertragspartei
vorher Gelegenheit zur
Äußerung gegeben zu haben
§ 11 Vertragsstrafe
11.1 Wenn Vertragsstrafen
vereinbart sind, gelten die
§§ 339 bis 345 BGB.
11.2 Ist die Vertragsstrafe
für den Fall vereinbart,
dass der Auftragnehmer nicht
in der vorgesehenen Frist
erfüllt, so wird sie fällig,
wenn der Auftragnehmer in
Verzug gerät.
11.3 Ist die Vertragsstrafe
nach Tagen bemessen, so
zählen nur Werktage; ist sie
nach Wochen bemessen, so
wird jeder Werktag
angefangener Wochen als 1/6
Woche gerechnet.
11.4 Hat der Auftraggeber
die Leistung abgenommen, so
kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er dies bei
der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
12.1 Verlangt der
Auftragnehmer nach der
Fertigstellung —
gegebenenfalls auch vor
Ablauf der vereinbarten
Ausführungsfrist — die
Abnahme der Leistung, so hat
sie der Auftraggeber binnen
12 Werktagen durchzuführen;
eine andere Frist kann
vereinbart werden.
12.2 Auf Verlangen sind in
sich abgeschlossene Teile
der Leistung besonders
abzunehmen.
12.3 Wegen wesentlicher
Mängel kann die Abnahme bis
zur Beseitigung verweigert
werden.
12.4 (1) Eine förmliche
Abnahme hat stattzufinden,
wenn eine Vertragspartei es
verlangt. Jede Partei kann
auf ihre Kosten einen
Sachverständigen zuziehen.
Der Befund ist in
gemeinsamer Verhandlung
schriftlich niederzulegen.
In die Niederschrift sind
etwaige Vorbehalte wegen
bekannter Mängel und wegen
Vertragsstrafen aufzunehmen,
ebenso etwaige Einwendungen
des Auftragnehmers. Jede
Partei erhält eine
Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme
kann in Abwesenheit des
Auftragnehmers stattfinden,
wenn der Termin vereinbart
war oder der Auftraggeber
mit genügender Frist dazu
eingeladen hatte. Das
Ergebnis der Abnahme ist dem
Auftragnehmer alsbald
mitzuteilen.
12.5 (1) Wird keine Abnahme
verlangt, so gilt die
Leistung als abgenommen mit
Ablauf von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung
über die Fertigstellung der
Leistung.
(2) Wird keine Abnahme
verlangt und hat der
Auftraggeber die Leistung
oder einen Teil der Leistung
in Benutzung genommen, so
gilt die Abnahme nach Ablauf
von 6 Werktagen nach Beginn
der Benutzung als erfolgt,
wenn nichts anderes
vereinbart ist. Die
Benutzung von Teilen einer
baulichen Anlage zur
Weiterführung der Arbeiten
gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen
bekannter Mängel oder wegen
Vertragsstrafen hat der
Auftraggeber spätestens zu
den in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zeitpunkten
geltend zu machen.
12.6 Mit der Abnahme geht
die Gefahr auf den
Auftraggeber über, soweit er
sie nicht schon nach § 7
trägt.
§ 13 Mängelansprüche
13.1 Der Auftragnehmer hat
dem Auftraggeber seine
Leistung zum Zeitpunkt der
Abnahme frei von Sachmängeln
zu verschaffen. Die Leistung
ist zur Zeit der Abnahme
frei von Sachmängeln, wenn
sie die vereinbarte
Beschaffenheit hat und den
anerkannten Regeln der
Technik entspricht. Ist die
Beschaffenheit nicht
vereinbart, so ist die
Leistung zur Zeit der
Abnahme frei von
Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die
nach dem Vertrag
vorausgesetzte, sonst b) für
die gewöhnliche Verwendung
eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die
bei Werken der gleichen Art
üblich ist und die der
Auftraggeber nach der Art
der Leistung erwarten kann.
13.2 Bei Leistungen nach
Probe gelten die
Eigenschaften der Probe als
vereinbarte Beschaffenheit,
soweit nicht Abweichungen
nach der Verkehrssitte als
bedeutungslos anzusehen
sind. Dies gilt auch für
Proben, die erst nach
Vertragsabschluss als solche
anerkannt sind.
13.3 Ist ein Mangel
zurückzuführen auf die
Leistungsbeschreibung oder
auf Anordnungen des
Auftraggebers, auf die von
diesem gelieferten oder
vorgeschriebenen Stoffe oder
Bauteile oder die
Beschaffenheit der
Vorleistung eines anderen
Unternehmers, haftet der
Auftragnehmer, es sei denn,
er hat die ihm nach § 4 Nr.
3 obliegende Mitteilung
gemacht.
13.4 (1) Ist für
Mängelansprüche keine
Verjährungsfrist im Vertrag
vereinbart, so beträgt sie
für Bauwerke 4 Jahre, für
Arbeiten an einem Grundstück
und für die vom Feuer
berührten Teile von
Feuerungsanlagen 2 Jahre.
Abweichend von Satz 1
beträgt die Verjährungsfrist
für feuerberührte und
abgasdämmende Teile von
industriellen
Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und
elektrotechnischen/elektronischen
Anlagen oder Teilen davon,
bei denen die Wartung
Einfluss auf die Sicherheit
und Funktionsfähigkeit hat,
beträgt die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche
abweichend von Abs.1, 2
Jahre, wenn der Auftraggeber
sich dafür entschieden hat,
dem Auftragnehmer die
Wartung für die Dauer der
Verjährungsfrist nicht zu
übertragen.
(3) Die Frist beginnt mit
der Abnahme der gesamten
Leistung; nur für in sich
abgeschlossene Teile der
Leistung beginnt sie mit der
Teilabnahme (§ 12 Nr.2a ).
13.5 (1) Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, alle
während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die
auf vertragswidrige Leistung
zurückzuführen sind, auf
seine Kosten zu beseitigen,
wenn es der Auftraggeber vor
Ablauf der Frist schriftlich
verlangt. Der Anspruch auf
Beseitigung der gerügten
Mängel verjährt in 2 Jahren,
gerechnet vom Zugang des
schriftlichen Verlangens an,
jedoch nicht vor Ablauf der
Regelfristen nach Nr. 4 oder
der an ihrer Stelle
vereinbarten Frist. Nach
Abnahme der
Mängelbeseitigungsleistung
beginnt für diese Leistung
eine Verjährungsfrist von 2
Jahren neu, die jedoch nicht
vor Ablauf der Regelfristen
nach Nr. 4 oder der an ihrer
Stelle vereinbarten Frist
endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer
der Aufforderung zur
Mängelbeseitigung in einer
vom Auftraggeber gesetzten
angemessenen Frist nicht
nach, so kann der
Auftraggeber die Mängel auf
Kosten des Auftragnehmers
beseitigen lassen.
13.6 Ist die Beseitigung
des Mangels für den
Auftraggeber unzumutbar oder
ist sie unmöglich oder würde
sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und
wird sie deshalb vom
Auftragnehmer verweigert, so
kann der Auftraggeber durch
Erklärung gegenüber dem
Auftragnehmer die Vergütung
mindern ( § 638 BGB).
13.7 (1) Der Auftragnehmer
haftet bei schuldhaft
verursachten Mängeln für
Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachten
Mängeln haftet er für alle
Schäden.
(3) Im Übrigen ist dem
Auftraggeber der Schaden an
der baulichen Anlage zu
ersetzen, zu deren
Herstellung, Instandhaltung
oder Änderung die Leistung
dient, wenn ein wesentlicher
Mangel vorliegt, der die
Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt und auf ein
Verschulden des
Auftragnehmers
zurückzuführen ist. Einen
darüber hinausgehenden
Schaden hat der
Auftragnehmer nur dann zu
ersetzen,
a) wenn der Mangel auf
einem Verstoß gegen die
anerkannten Regeln der
Technik beruht, b) wenn der
Mangel in dem Fehlen einer
vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit besteht oder
c) soweit der Auftragnehmer
den Schaden durch
Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht
gedeckt hat oder durch eine
solche zu tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten
Prämien und
Prämienzuschlägen bei einem
im Inland zum
Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer
hätte decken können.
(4) Abweichend von Nr. 4
gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen, soweit
sich der Auftragnehmer nach
Abs. 3 durch Versicherung
geschützt hat oder hätte
schützen können oder soweit
ein besonderer
Versicherungsschutz
vereinbart ist.
(5) Eine Einschränkung oder
Erweiterung der Haftung kann
in begründeten Sonderfällen
vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
14.1 Der Auftragnehmer hat
seine Leistungen prüfbar
abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich
aufzustellen und dabei die
Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den
Vertragsbestandteilen
enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden. Die zum Nachweis
von Art und Umfang der
Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen,
Zeichnungen und andere
Belege sind beizufügen.
Änderungen und Ergänzungen
des Vertrags sind in der
Rechnung besonders kenntlich
zu machen; sie sind auf
Verlangen getrennt
abzurechnen.
14.2 Die für die Abrechnung
notwendigen Feststellungen
sind dem Fortgang der
Leistung entsprechend
möglichst gemeinsam
vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in
den Technischen
Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen
sind zu beachten. Für
Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten
nur schwer feststellbar
sind, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig gemeinsame
Feststellungen zu
beantragen.
14.3 Die Schlussrechnung
muss bei Leistungen mit
einer vertraglichen
Ausführungsfrist von
höchstens 3 Monaten
spätestens 12 Werktage nach
Fertigstellung eingereicht
werden, wenn nichts anderes
vereinbart ist; diese Frist
wird um je 6 Werktage für je
weitere 3 Monate
Ausführungsfrist verlängert.
14.4 Reicht der
Auftragnehmer eine prüfbare
Rechnung nicht ein, obwohl
ihm der Auftraggeber dafür
eine angemessene Frist
gesetzt hat, so kann sie der
Auftraggeber selbst auf
Kosten des Auftragnehmers
aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
15.1 (1)
Stundenlohnarbeiten werden
nach den vertraglichen
Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit für die
Vergütung keine
Vereinbarungen getroffen
worden sind, gilt die
ortsübliche Vergütung. Ist
diese nicht zu ermitteln, so
werden die Aufwendungen des
Auftragnehmers für Lohn- und
Gehaltskosten der Baustelle,
Lohn- und Gehaltsnebenkosten
der Baustelle, Stoffkosten
der Baustelle, Kosten der
Einrichtungen, Geräte,
Maschinen und maschinellen
Anlagen der Baustelle,
Fracht-, Fuhr- und
Ladekosten,
Sozialkassenbeiträge und
Sonderkosten, die bei
wirtschaftlicher
Betriebsführung entstehen,
mit angemessenen Zuschlägen
für Gemeinkosten und Gewinn
(einschließlich allgemeinem
Unternehmerwagnis) zuzüglich
Umsatzsteuer vergütet.
15.2 Verlangt der
Auftraggeber, dass die
Stundenlohnarbeiten durch
einen Polier oder eine
andere Aufsichtsperson
beaufsichtigt werden, oder
ist die Aufsicht nach den
einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nr. 1
entsprechend.
15.3 Dem Auftraggeber ist
die Ausführung von
Stundenlohnarbeiten vor
Beginn anzuzeigen. Über die
geleisteten Arbeitsstunden
und den dabei
erforderlichen, besonders zu
vergütenden Aufwand für den
Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten,
Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr-
und Ladeleistungen sowie
etwaige Sonderkosten sind,
wenn nichts anderes
vereinbart ist, je nach der
Verkehrssitte werktäglich
oder wöchentlich Listen
(Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der
Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten
Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 6
Werktagen nach Zugang,
zurückzugeben. Dabei kann er
Einwendungen auf den
Stundenlohnzetteln oder
gesondert schriftlich
erheben. Nicht fristgemäß
zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als
anerkannt.
15.4 Stundenlohnrechnungen
sind alsbald nach Abschluss
der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in
Abständen von 4 Wochen,
einzureichen. Für die
Zahlung gilt § 16.
15.5 Wenn
Stundenlohnarbeiten zwar
vereinbart waren, über den
Umfang der
Stundenlohnleistungen aber
mangels rechtzeitiger
Vorlage der
Stundenlohnzettel Zweifel
bestehen, so kann der
Auftraggeber verlangen, dass
für die nachweisbar
ausgeführten Leistungen eine
Vergütung vereinbart wird,
die nach Maßgabe von Nr. 1
Abs. 2 für einen
wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand an Arbeitszeit und
Verbrauch von Stoffen, für
Vorhaltung von
Einrichtungen, Geräten,
Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr-
und Ladeleistungen sowie
etwaige Sonderkosten
ermittelt wird.
§ 16 Zahlung
16.1 (1) Abschlagszahlungen
sind auf Antrag in Höhe des
Wertes der jeweils
nachgewiesenen
vertragsgemäßen Leistungen
einschließlich des
ausgewiesenen, darauf
entfallenden
Umsatzsteuerbetrags in
möglichst kurzen
Zeitabständen zu gewähren.
Die Leistungen sind durch
eine prüfbare Aufstellung
nachzuweisen, die eine
rasche und sichere
Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muss. Als
Leistungen gelten hierbei
auch die für die geforderte
Leistung eigens
angefertigten und
bereitgestellten Bauteile
sowie die auf der Baustelle
angelieferten Stoffe und
Bauteile, wenn dem
Auftraggeber nach seiner
Wahl das Eigentum an ihnen
übertragen ist oder
entsprechende Sicherheit
gegeben wird.
(2) Gegenforderungen können
einbehalten werden. Andere
Einbehalte sind nur in den
im Vertrag und in den
gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehenen Fällen
zulässig.
(3) Ansprüche auf
Abschlagszahlungen werden
binnen 18 Werktagen nach
Zugang der Aufstellung
fällig.
(4) Die Abschlagszahlungen
sind ohne Einfluss auf die
Haftung des Auftragnehmers;
sie gelten nicht als Abnahme
von Teilen der Leistung.
16.2 (1) Vorauszahlungen
können auch nach
Vertragsabschluss vereinbart
werden; hierfür ist auf
Verlangen des Auftraggebers
ausreichende Sicherheit zu
leisten. Diese
Vorauszahlungen sind, sofern
nichts anderes vereinbart
wird, mit 3 v. H. über dem
Basiszinssatz des § 247 BGB
zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind
auf die nächstfälligen
Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen
abzugelten sind, für welche
die Vorauszahlungen gewährt
worden sind.
16.3 (1) Der Anspruch auf
die Schlusszahlung wird
alsbald nach Prüfung und
Feststellung der vom
Auftragnehmer vorgelegten
Schlussrechnung fällig,
spätestens innerhalb von 2
Monaten nach Zugang. Die
Prüfung der Schlussrechnung
ist nach Möglichkeit zu
beschleunigen. Verzögert sie
sich, so ist das
unbestrittene Guthaben als
Abschlagszahlung sofort zu
zahlen.
(2) Die vorbehaltlose
Annahme der Schlusszahlung
schließt Nachforderungen
aus, wenn der Auftragnehmer
über die Schlusszahlung
schriftlich unterrichtet und
auf die Ausschlusswirkung
hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlusszahlung
steht es gleich, wenn der
Auftraggeber unter Hinweis
auf geleistete Zahlungen
weitere Zahlungen endgültig
und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte,
aber unerledigte Forderungen
werden ausgeschlossen, wenn
sie nicht nochmals
vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist
innerhalb von 24 Werktagen
nach Zugang der Mitteilung
nach den Absätzen 2 und 3
über die Schlusszahlung zu
erklären. Er wird hinfällig,
wenn nicht innerhalb von
weiteren 24 Werktagen eine
prüfbare Rechnung über die
vorbehaltenen Forderungen
eingereicht oder, wenn das
nicht möglich ist, der
Vorbehalt eingehend
begründet wird.
(6) Die Ausschlussfristen
gelten nicht für ein
Verlangen nach
Richtigstellung der
Schlussrechnung und -zahlung
wegen Aufmaß-, Rechen- und
Übertragungsfehlern.
16.4 In sich abgeschlossene
Teile der Leistung können
nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung
der übrigen Leistungen
endgültig festgestellt und
bezahlt werden.
16.5 (1) Alle Zahlungen
sind aufs äußerste zu
beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte
Skontoabzüge sind
unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber
bei Fälligkeit nicht, so
kann ihm der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist
setzen. Zahlt er auch
innerhalb der Nachfrist
nicht, so hat der
Auftragnehmer vom Ende der
Nachfrist an Anspruch auf
Zinsen in Höhe der in § 288
BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
(4) Zahlt der Auftraggeber
das fällige unbestrittene
Guthaben nicht innerhalb von
2 Monaten nach Zugang der
Schlussrechnung, so hat der
Auftragnehmer für dieses
Guthaben abweichend von
Absatz 3 (ohne
Nachfristsetzung) ab diesem
Zeitpunkt Anspruch auf
Zinsen in Höhe der in § 288
BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
(5) Der Auftragnehmer darf
in den Fällen der Absätze 3
und 4 die Arbeiten bis zur
Zahlung einstellen, sofern
eine dem Auftraggeber zuvor
gesetzte angemessene
Nachfrist erfolglos
verstrichen ist.
16.6 Der Auftraggeber ist
berechtigt, zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen aus
den Nummern 1 bis 5
Zahlungen an Gläubiger des
Auftragnehmers zu leisten,
soweit sie an der Ausführung
der vertraglichen Leistung
des Auftragnehmers aufgrund
eines mit diesem
abgeschlossenen Dienst- oder
Werkvertrags beteiligt sind,
wegen Zahlungsverzugs des
Auftragnehmers die
Fortsetzung ihrer Leistung
zu Recht verweigern und die
Direktzahlung die
Fortsetzung der Leistung
sicherstellen soll. Der
Auftragnehmer ist
verpflichtet, sich auf
Verlangen des Auftraggebers
innerhalb einer von diesem
gesetzten Frist darüber zu
erklären, ob und inwieweit
er die Forderungen seiner
Gläubiger anerkennt; wird
diese Erklärung nicht
rechtzeitig abgegeben, so
gelten die Voraussetzungen
für die Direktzahlung als
anerkannt.
§ 17 Sicherheitsleistung
17.1 (1) Wenn
Sicherheitsleistung
vereinbart ist, gelten die
§§ 232 bis 240 BGB, soweit
sich aus den nachstehenden
Bestimmungen nichts anderes
ergibt.
(2) Die Sicherheit dient
dazu, die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung und
die Mängelansprüche
sicherzustellen.
17.2 Wenn im Vertrag nichts
anderes vereinbart ist, kann
Sicherheit durch Einbehalt
oder Hinterlegung von Geld
oder durch Bürgschaft eines
Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet
werden, sofern das
Kreditinstitut oder der
Kreditversicherer - in der
Europäischen Gemeinschaft
oder - in einem Staat der
Vertragsparteien des
Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum
oder - in einem Staat der
Vertragsparteien des
WTO-Übereinkommens über das
öffentliche
Beschaffungswesen zugelassen
ist.
17.3 Der Auftragnehmer hat
die Wahl unter den
verschiedenen Arten der
Sicherheit; er kann eine
Sicherheit durch eine andere
ersetzen.
17.4 Bei
Sicherheitsleistung durch
Bürgschaft ist
Voraussetzung, dass der
Auftraggeber den Bürgen als
tauglich anerkannt hat. Die
Bürgschaftserklärung ist
schriftlich unter Verzicht
auf die Einrede der
Vorausklage abzugeben ( §
771 BGB); sie darf nicht auf
bestimmte Zeit begrenzt und
muss nach Vorschrift des
Auftraggebers ausgestellt
sein. Der Auftraggeber kann
als Sicherheit keine
Bürgschaft fordern, die den
Bürgen zur Zahlung auf
erstes Anfordern
verpflichtet.
17.5 Wird Sicherheit durch
Hinterlegung von Geld
geleistet, so hat der
Auftragnehmer den Betrag bei
einem zu vereinbarenden
Geldinstitut auf ein
Sperrkonto einzuzahlen, über
das beide Parteien nur
gemeinsam verfügen können.
Etwaige Zinsen stehen dem
Auftragnehmer zu.
17.6 (1) Soll der
Auftraggeber
vereinbarungsgemäß die
Sicherheit in Teilbeträgen
von seinen Zahlungen
einbehalten, so darf er
jeweils die Zahlung um
höchstens 10 v. H. kürzen,
bis die vereinbarte
Sicherheitssumme erreicht
ist. Den jeweils
einbehaltenen Betrag hat er
dem Auftragnehmer
mitzuteilen und binnen 18
Werktagen nach dieser
Mitteilung auf ein
Sperrkonto bei dem
vereinbarten Geldinstitut
einzuzahlen. Gleichzeitig
muss er veranlassen, dass
dieses Geldinstitut den
Auftragnehmer von der
Einzahlung des
Sicherheitsbetrags
benachrichtigt. Nr. 5 gilt
entsprechend.
(2) Bei kleineren oder
kurzfristigen Aufträgen ist
es zulässig, dass der
Auftraggeber den
einbehaltenen
Sicherheitsbetrag erst bei
der Schlusszahlung auf ein
Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber
den einbehaltenen Betrag
nicht rechtzeitig ein, so
kann ihm der Auftragnehmer
hierfür eine angemessene
Nachfrist setzen. Lässt der
Auftraggeber auch diese
verstreichen, so kann der
Auftragnehmer die sofortige
Auszahlung des einbehaltenen
Betrags verlangen und
braucht dann keine
Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche
Auftraggeber sind
berechtigt, den als
Sicherheit einbehaltenen
Betrag auf eigenes
Verwahrgeldkonto zu nehmen;
der Betrag wird nicht
verzinst.
17.7 Der Auftragnehmer hat
die Sicherheit binnen 18
Werktagen nach
Vertragsabschluss zu
leisten, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Soweit er
diese Verpflichtung nicht
erfüllt hat, ist der
Auftraggeber berechtigt, vom
Guthaben des Auftragnehmers
einen Betrag in Höhe der
vereinbarten Sicherheit
einzubehalten. Im Übrigen
gelten die Nummern 5 und 6
außer Abs.1 Satz 1
entsprechend.
17.8 (1) Der Auftraggeber
hat eine nicht verwertete
Sicherheit für die
Vertragserfüllung zum
vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens nach Abnahme und
Stellung der Sicherheit für
Mängelansprüche
zurückzugeben, es sei denn,
dass Ansprüche des
Auftraggebers, die nicht von
der gestellten Sicherheit
für Mängelansprüche umfasst
sind, noch nicht erfüllt
sind. Dann darf er für diese
Vertragserfüllungsansprüche
einen entsprechenden Teil
der Sicherheit zurückhalten.
(2) Der Auftraggeber hat
eine nicht verwertete
Sicherheit für
Mängelansprüche nach Ablauf
von 2 Jahren zurückzugeben,
sofern kein anderer
Rückgabezeitpunkt vereinbart
worden ist. Soweit jedoch zu
dieser Zeit seine geltend
gemachten Ansprüche noch
nicht erfüllt sind, darf er
einen entsprechenden Teil
der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
18.1 Liegen die
Voraussetzungen für eine
Gerichtsstandvereinbarung
nach § 38
Zivilprozessordnung vor,
richtet sich der
Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus dem
Vertrag nach dem Sitz der
für die Prozessvertretung
des Auftraggebers
zuständigen Stelle, wenn
nichts anderes vereinbart
ist. Sie ist dem
Auftragnehmer auf Verlangen
mitzuteilen.
18.2 (1) Entstehen bei
Verträgen mit Behörden
Meinungsverschiedenheiten,
so soll der Auftragnehmer
zunächst die der
auftraggebenden Stelle
unmittelbar vorgesetzte
Stelle anrufen. Diese soll
dem Auftragnehmer
Gelegenheit zur mündlichen
Aussprache geben und ihn
möglichst innerhalb von 2
Monaten nach der Anrufung
schriftlich bescheiden und
dabei auf die Rechtsfolgen
des Satzes 3 hinweisen. Die
Entscheidung gilt als
anerkannt, wenn der
Auftragnehmer nicht
innerhalb von 3 Monaten nach
Eingang des Bescheides
schriftlich Einspruch beim
Auftraggeber erhebt und
dieser ihn auf die
Ausschlussfrist hingewiesen
hat.
(2) Mit dem Eingang des
schriftlichen Antrages auf
Durchführung eines
Verfahrens nach Absatz 1
wird die Verjährung des in
diesem Antrag geltend
gemachten Anspruchs gehemmt.
Wollen Auftraggeber oder
Auftragnehmer das Verfahren
nicht weiter betreiben,
teilen sie dies dem jeweils
anderen Teil schriftlich
mit. Die Hemmung endet 3
Monate nach Zugang des
schriftlichen Bescheides
oder der Mitteilung nach
Satz 2.
18.3 Bei
Meinungsverschiedenheiten
über die Eigenschaft von
Stoffen und Bauteilen, für
die allgemeingültige
Prüfungsverfahren bestehen,
und über die Zulässigkeit
oder Zuverlässigkeit der bei
der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten
Prüfungsverfahren kann jede
Vertragspartei nach
vorheriger Benachrichtigung
der anderen Vertragspartei
die materialtechnische
Untersuchung durch eine
staatliche oder staatlich
anerkannte
Materialprüfungsstelle
vornehmen lassen; deren
Feststellungen sind
verbindlich. Die Kosten
trägt der unterliegende
Teil.
18.4 Streitfälle
berechtigen den
Auftragnehmer nicht, die
Arbeiten einzustellen.