§ 2
Vergütung
1.
Durch die
vereinbarten Preise werden
alle Leistungen abgegolten,
die nach der
Leistungsbeschreibung, den
Besonderen
Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen
Vertragsbedingungen, den
Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den
Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für
Bauleistungen und der
gewerblichen Verkehrssitte
zur vertraglichen Leistung
gehören.
2.
Die Vergütung wird
nach den vertraglichen
Einheitspreisen und den
tatsächlich ausgeführten
Leistungen berechnet, wenn
keine andere Berechnungsart
(z.B. durch Pauschalsumme,
nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart
ist.
3.
(1) Weicht die
ausgeführte Menge der unter
einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder
Teilleistung um nicht mehr
als 10 v. H. von dem im
Vertrag vorgesehenen Umfang
ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
(2) Für
die über 10 v. H.
hinausgehende Überschreitung
des Mengenansatzes ist auf
Verlangen ein neuer Preis
unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren.
(3) Bei
einer über 10 v. H.
hinausgehenden
Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf
Verlangen der Einheitspreis
für die tatsächlich
ausgeführte Menge der
Leistung oder Teilleistung
zu erhöhen, soweit der
Auftragnehmer nicht durch
Erhöhung der Mengen bei
anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer
Weise einen Ausgleich
erhält. Die Erhöhung des
Einheitspreises soll im
Wesentlichen dem Mehrbetrag
entsprechen, der sich durch
Verteilung der
Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten und
der Allgemeinen
Geschäftskosten auf die
verringerte Menge ergibt.
Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis
vergütet.
(4) Sind
von der unter einem
Einheitspreis erfassten
Leistung oder Teilleistung
andere Leistungen abhängig,
für die eine Pauschalsumme
vereinbart ist, so kann mit
der Änderung des
Einheitspreises auch eine
angemessene Änderung der
Pauschalsumme gefordert
werden.
4.
Werden im Vertrag
ausbedungene Leistungen des
Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst
übernommen (z.B. Lieferung
von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt,
wenn nichts anderes
vereinbart wird, § 8 Nr. 1
Abs. 2 entsprechend.
5.
Werden durch
Änderung des Bauentwurfs
oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen
des Preises für eine im
Vertrag vorgesehene Leistung
geändert, so ist ein neuer
Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten
zu vereinbaren. Die
Vereinbarung soll vor der
Ausführung getroffen werden.
6.
(1) Wird eine
im Vertrag nicht vorgesehene
Leistung gefordert, so hat
der Auftragnehmer Anspruch
auf besondere Vergütung. Er
muss jedoch den Anspruch dem
Auftraggeber ankündigen,
bevor er mit der Ausführung
der Leistung beginnt.
(2) Die
Vergütung bestimmt sich nach
den Grundlagen der
Preisermittlung für die
vertragliche Leistung und
den besonderen Kosten der
geforderten Leistung. Sie
ist möglichst vor Beginn der
Ausführung zu vereinbaren.
7.
(1) Ist als
Vergütung der Leistung eine
Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung
unverändert. Weicht jedoch
die ausgeführte Leistung von
der vertraglich vorgesehenen
Leistung so erheblich ab,
dass ein Festhalten an der
Pauschalsumme nicht zumutbar
ist (§ 313 BGB), so ist auf
Verlangen ein Ausgleich
unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu
gewähren. Für die Bemessung
des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen.
(2) Die
Regelungen der Nr. 4, 5 und
6 gelten auch bei
Vereinbarung einer
Pauschalsumme.
(3) Wenn
nichts anderes vereinbart
ist, gelten die Absätze 1
und 2 auch für
Pauschalsummen, die für
Teile der Leistung
vereinbart sind; Nummer 3
Abs. 4 bleibt unberührt.
8.
(1)
Leistungen, die der
Auftragnehmer ohne Auftrag
oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Auftrag
ausführt, werden nicht
vergütet. Der Auftragnehmer
hat sie auf Verlangen
innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen; sonst
kann es auf seine Kosten
geschehen. Er haftet
außerdem für andere Schäden,
die dem Auftraggeber hieraus
entstehen.
(2) Eine
Vergütung steht dem
Auftragnehmer jedoch zu,
wenn der Auftraggeber solche
Leistungen nachträglich
anerkennt. Eine Vergütung
steht ihm auch zu, wenn die
Leistungen für die Erfüllung
des Vertrags notwendig
waren, dem mutmaßlichen
Willen des Auftraggebers
entsprachen und ihm
unverzüglich angezeigt
wurden. Soweit dem
Auftragnehmer eine Vergütung
zusteht, gelten die
Berechnungsgrundlagen für
geänderte oder zusätzliche
Leistungen der Nummer 5 oder
6 entsprechend.
(3) Die
Vorschriften des BGB über
die Geschäftsführung ohne
Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
bleiben unberührt.
9.
(1) Verlangt
der Auftraggeber
Zeichnungen, Berechnungen
oder andere Unterlagen, die
der Auftragnehmer nach dem
Vertrag, besonders den
Technischen
Vertragsbedingungen oder der
gewerblichen Verkehrssitte,
nicht zu beschaffen hat, so
hat er sie zu vergüten.
(2) Lässt
er vom Auftragnehmer nicht
aufgestellte technische
Berechnungen durch den
Auftragnehmer nachprüfen, so
hat er die Kosten zu tragen.
10.
Stundenlohnarbeiten werden
nur vergütet, wenn sie als
solche vor ihrem Beginn
ausdrücklich vereinbart
worden sind (§ 15).