§ 18
Streitigkeiten
1.
Liegen die
Voraussetzungen für eine
Gerichtsstandvereinbarung
nach § 38
Zivilprozessordnung vor,
richtet sich der
Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus dem
Vertrag nach dem Sitz der
für die Prozessvertretung
des Auftraggebers
zuständigen Stelle, wenn
nichts anderes vereinbart
ist. Sie ist dem
Auftragnehmer auf Verlangen
mitzuteilen.
2.
(1) Entstehen
bei Verträgen mit Behörden
Meinungsverschiedenheiten,
so soll der Auftragnehmer
zunächst die der
auftraggebenden Stelle
unmittelbar vorgesetzte
Stelle anrufen. Diese soll
dem Auftragnehmer
Gelegenheit zur mündlichen
Aussprache geben und ihn
möglichst innerhalb von 2
Monaten nach der Anrufung
schriftlich bescheiden und
dabei auf die Rechtsfolgen
des Satzes 3 hinweisen. Die
Entscheidung gilt als
anerkannt, wenn der
Auftragnehmer nicht
innerhalb von 3 Monaten nach
Eingang des Bescheides
schriftlich Einspruch beim
Auftraggeber erhebt und
dieser ihn auf die
Ausschlussfrist hingewiesen
hat.
(2) Mit
dem Eingang des
schriftlichen Antrages auf
Durchführung eines
Verfahrens nach Absatz 1
wird die Verjährung des in
diesem Antrag geltend
gemachten Anspruchs gehemmt.
Wollen Auftraggeber oder
Auftragnehmer das Verfahren
nicht weiter betreiben,
teilen sie dies dem jeweils
anderen Teil schriftlich
mit. Die Hemmung endet 3
Monate nach Zugang des
schriftlichen Bescheides
oder der Mitteilung nach
Satz 2.
3.
Daneben kann ein
Verfahren zur
Streitbeilegung vereinbart
werden. Die Vereinbarung
sollte mit Vertragsabschluss
erfolgen.
4.
Bei
Meinungsverschiedenheiten
über die Eigenschaft von
Stoffen und Bauteilen, für
die allgemein gültige
Prüfungsverfahren bestehen,
und über die Zulässigkeit
oder Zuverlässigkeit der bei
der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten
Prüfungsverfahren kann jede
Vertragspartei nach
vorheriger Benachrichtigung
der anderen Vertragspartei
die materialtechnische
Untersuchung durch eine
staatliche oder staatlich
anerkannte
Materialprüfungsstelle
vornehmen lassen; deren
Feststellungen sind
verbindlich. Die Kosten
trägt der unterliegende
Teil.
5.
Streitfälle
berechtigen den
Auftragnehmer nicht, die
Arbeiten einzustellen.