§ 1
Art und Umfang der Leistung
1.
Die auszuführende
Leistung wird nach Art und
Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil
des Vertrags gelten auch die
Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (VOB/C).
2.
Bei Widersprüchen im
Vertrag gelten nacheinander:
a) die
Leistungsbeschreibung,
b) die
Besonderen
Vertragsbedingungen,
c)
etwaige Zusätzliche
Vertragsbedingungen,
d)
etwaige Zusätzliche
Technische
Vertragsbedingungen,
e) die
Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für
Bauleistungen,
f) die
Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die
Ausführung von
Bauleistungen.
3.
Änderungen des
Bauentwurfs anzuordnen,
bleibt dem Auftraggeber
vorbehalten.
4.
Nicht vereinbarte
Leistungen, die zur
Ausführung der vertraglichen
Leistung erforderlich
werden, hat der
Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers mit
auszuführen, außer wenn sein
Betrieb auf derartige
Leistungen nicht
eingerichtet ist. Andere
Leistungen können dem
Auftragnehmer nur mit seiner
Zustimmung übertragen
werden.