§ 14 Abs. 4 S. 1 UStG (Umsatzseuergesetz)
Privatleute müssen ihre
Handwerkerrechnung
aufbewahren Werden
steuerpflichtige
Werklieferungen oder
sonstige Leistungen in
Zusammenhang mit einem
Grundstück oder Gebäude
erbracht, sind auch
Privatleute seit dem
01.08.2004 verpflichtet, die
Handwerker-Rechnung für 2
Jahre aufzubewahren. Auch
Mieter einer Mietwohnung
können als Auftraggeber von
der Aufbewahrungspflicht
betroffen sein. Die
Aufbewahrungspflicht beginnt
mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem die
Rechnung ausgestellt worden
ist. Ein Verstoß hiergegen
kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 48 HBO (Hessische
Bauordnung)
§ 48 Bauherrschaft
(4) Die Bauherrschaft hat
zur Planung, Überwachung und
Ausführung von Vorhaben, die
nicht nach § 55 oder
aufgrund des § 80 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1
baugenehmigungsfrei sind,
geeignete am Bau Beteiligte,
Nachweisberechtigte und
Sachverständige nach den §§
49 bis 51 und § 59 zu
beauftragen. Satz 1 gilt
nicht bei Nutzungsänderungen
ohne bauliche Änderungen.
Bei Bauarbeiten in
Selbsthilfe oder
Nachbarschaftshilfe ist die
Beauftragung von Unternehmen
nicht erforderlich, wenn
genügend Fachkräfte mit der
nötigen Sachkunde, Erfahrung
und Zuverlässigkeit
mitwirken. Abbrucharbeiten
dürfen nicht in Selbsthilfe
oder Nachbarschaftshilfe
ausgeführt werden.
3) Die Ordnungswidrigkeiten
nach Abs. 1 Nr. 1 bis 19 und
Abs. 2 können mit einer
Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro,
Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 Nr. 20 können mit
einer Geldbuße bis zu
fünfzehntausend Euro
geahndet werden.
§ 836 BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch)
(1) Wird durch den Einsturz
eines Gebäudes oder eines
anderen mit einem
Grundstücke verbundenen
Werkes oder durch die
Ablösung von Teilen des
Gebäudes oder des Werkes ein
Mensch getötet, der Körper
oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine
Sache beschädigt, so ist der
Besitzer des Grundstücks,
sofern der Einsturz oder die
Ablösung die Folge
fehlerhafter Errichtung oder
mangelhafter Unterhaltung
ist, verpflichtet, dem
Verletzten den daraus
entstehenden Schaden zu
ersetzen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der
Besitzer zum Zwecke der
Abwendung der Gefahr die im
Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer
des Grundstücks ist für den
Schaden verantwortlich, wenn
der Einsturz oder die
Ablösung innerhalb eines
Jahres nach der Beendigung
seines Besitzes eintritt, es
sei denn, daß er während
seines Besitzes die im
Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat oder
ein späterer Besitzer durch
Beobachtung dieser Sorgfalt
die Gefahr hätte abwenden
können.
(3) Besitzer im Sinne
dieser Vorschriften ist der
Eigenbesitzer.