EEWärmeG 2009 | Teil 1 -
Allgemeine Bestimmungen
Erneuerbare Energien
Wärmegesetz
§
1 Zweck und Ziel des
Gesetzes
(1)
Zweck dieses Gesetzes ist
es, insbesondere im
Interesse des Klimaschutzes,
der Schonung fossiler
Ressourcen und der Minderung
der Abhängigkeit von
Energieimporten, eine
nachhaltige Entwicklung der
Energieversorgung zu
ermöglichen und die
Weiterentwicklung von
Technologien zur Erzeugung
von Wärme aus Erneuerbaren
Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des
Absatzes 1 unter Wahrung der
wirtschaftlichen
Vertretbarkeit zu erreichen,
verfolgt dieses Gesetz das
Ziel, dazu beizutragen, den
Anteil Erneuerbarer Energien
am Endenergieverbrauch für
Wärme (Raum-, Kühl- und
Prozesswärme sowie
Warmwasser) bis zum Jahr
2020 auf 14 Prozent zu
erhöhen.
§
2 Begriffsbestimmungen
(1)
Erneuerbare Energien im
Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die dem Erdboden
entnommene Wärme (Geothermie),
2. die der Luft oder
dem Wasser entnommene Wärme
mit Ausnahme von Abwärme
(Umweltwärme),
3.
die durch Nutzung der
Solarstrahlung zur Deckung
des Wärmeenergiebedarfs
technisch nutzbar gemachte
Wärme (solare
Strahlungsenergie) und
4. die aus fester,
flüssiger und gasförmiger
Biomasse erzeugte Wärme. Die
Abgrenzung erfolgt nach dem
Aggregatszustand zum
Zeitpunkt des Eintritts der
Biomasse in den Apparat zur
Wärmeerzeugung. Als Biomasse
im Sinne dieses Gesetzes
werden nur die
folgenden Energieträger
anerkannt:
1.
Biomasse im Sinne der
Biomasseverordnung vom 21.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1234),
geändert durch die
Verordnung vom 9. August
2005 (BGBl. I S. 2419), in
der jeweils geltenden
Fassung,
2.
biologisch
abbaubare Anteile von
Abfällen aus Haushalten und
Industrie,
3.
Deponiegas,
4.
Klärgas,
5.
Klärschlamm im Sinne der
Klärschlammverordnung vom
15. April 1992 (BGBl. I S.
912), zuletzt geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S.
2298, 2007 I S. 2316), in
der jeweils geltenden
Fassung und
6.
Pflanzenölmethylester.
(2) Im
Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Abwärme die Wärme, die
aus technischen Prozessen
und baulichen Anlagen
stammenden Abluft- und
Abwasserströmen entnommen
wird,
2.
Nutzfläche
1. bei
Wohngebäuden die
Gebäudenutzfläche nach § 2
Nr. 14 der
Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S.
1519) in der jeweils
geltenden Fassung,
2. bei
Nichtwohngebäuden die
Nettogrundfläche nach § 2
Nr. 15 der
Energieeinsparverordnung,
3.
Sachkundiger jede
Person, die nach § 21 der
Energieeinsparverordnung zur
Ausstellung von
Energieausweisen berechtigt
ist, jeweils entsprechend im
Rahmen der für Wohn- und
Nichtwohngebäude geltenden
Berechtigung,
4.
Wärmeenergiebedarf die
zur Deckung
1. des
Wärmebedarfs für Heizung und
Warmwasserbereitung sowie
2. des
Kältebedarfs für Kühlung,
jeweils einschließlich der
Aufwände für Übergabe,
Verteilung und Speicherung
jährlich benötigte
Wärmemenge. Der
Wärmeenergiebedarf wird nach
den technischen Regeln
berechnet, die den Anlagen 1
und 2 zur
Energieeinsparverordnung
zugrunde gelegt werden,
5.
a) Wohngebäude jedes
Gebäude, das nach seiner
Zweckbestimmung überwiegend
dem Wohnen dient,
einschließlich Wohn-, Alten-
und Pflegeheimen sowie
ähnlichen
Einrichtungen und
b) Nichtwohngebäude
jedes andere Gebäude.
§
3 Nutzungspflicht
(1) Die
Eigentümer von Gebäuden nach
§ 4, die neu errichtet
werden, (Verpflichtete)
müssen den
Wärmeenergiebedarf durch die
anteilige Nutzung von
Erneuerbaren Energien nach
Maßgabe der §§ 5 und 6
decken.
(2) Die
Länder können eine Pflicht
zur Nutzung von Erneuerbaren
Energien bei bereits
errichteten Gebäuden
festlegen. Als bereits
errichtet gelten auch die
Gebäude nach § 19 Abs. 1 und
2.
§
4 Geltungsbereich der
Nutzungspflicht
Die
Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt
für alle Gebäude mit einer
Nutzfläche von mehr als 50
Quadratmetern, die unter
Einsatz von Energie beheizt
oder gekühlt werden, mit
Ausnahme von
1. Betriebsgebäuden,
die überwiegend zur Aufzucht
oder zur Haltung von Tieren
genutzt werden,
2.
Betriebsgebäuden, soweit
sie nach ihrem
Verwendungszweck großflächig
und lang anhaltend offen
gehalten werden müssen,
3. unterirdischen
Bauten,
4. Unterglasanlagen und
Kulturräumen für Aufzucht,
Vermehrung und Verkauf von
Pflanzen,
5. Traglufthallen und
Zelten,
6. Gebäuden, die dazu
bestimmt sind, wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu
werden, und provisorischen
Gebäuden mit einer geplanten
Nutzungsdauer von bis zu
zwei Jahren,
7. Gebäuden, die dem
Gottesdienst oder anderen
religiösen Zwecken gewidmet
sind,
8. Wohngebäuden, die
für eine Nutzungsdauer von
weniger als vier Monaten
jährlich bestimmt sind,
9. sonstigen
Betriebsgebäuden, die nach
ihrer Zweckbestimmung auf
eine Innentemperatur von
weniger als 12 Grad Celsius
oder jährlich weniger als
vier Monate beheizt sowie
jährlich weniger als zwei
Monate gekühlt werden, und
10. Gebäuden, die Teil
oder Nebeneinrichtung einer
Anlage sind, die vom
Anwendungsbereich des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S.
1578), zuletzt geändert
durch Artikel 19a Nr. 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3089, in
der jeweils geltenden
Fassung erfasst ist.
§
5 Anteil Erneuerbarer
Energien
(1) Bei
Nutzung von solarer
Strahlungsenergie nach
Maßgabe der Nummer I der
Anlage zu diesem Gesetz wird
die Pflicht nach § 3 Abs. 1
dadurch erfüllt, dass der
Wärmeenergiebedarf zu
mindestens 15 Prozent
hieraus gedeckt wird.
(2) Bei
Nutzung von gasförmiger
Biomasse nach Maßgabe der
Nummer II.1 der Anlage zu
diesem Gesetz wird die
Pflicht nach § 3 Abs. 1
dadurch erfüllt, dass der
Wärmeenergiebedarf zu
mindestens 30 Prozent
hieraus gedeckt wird.
(3) Bei
Nutzung von
1. flüssiger Biomasse
nach Maßgabe der Nummer II.2
der Anlage zu diesem Gesetz
und
2. fester Biomasse nach
Maßgabe der Nummer II.3 der
Anlage zu diesem Gesetz
wird
die Pflicht nach § 3 Abs. 1
dadurch erfüllt, dass der
Wärmeenergiebedarf zu
mindestens 50 Prozent
hieraus gedeckt wird.
(4) Bei
Nutzung von Geothermie und
Umweltwärme nach Maßgabe der
Nummer III der Anlage zu
diesem Gesetz wird die
Pflicht nach § 3 Abs. 1
dadurch erfüllt, dass der
Wärmeenergiebedarf zu
mindestens 50 Prozent aus
den Anlagen zur Nutzung
dieser Energien gedeckt
wird.
§
6 Versorgung mehrerer
Gebäude
Die
Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann
auch dadurch erfüllt werden,
dass Verpflichtete, deren
Gebäude in räumlichem
Zusammenhang stehen, ihren
Wärmeenergiebedarf insgesamt
in einem Umfang decken, der
der Summe der einzelnen
Verpflichtungen nach § 5
entspricht. Betreiben
Verpflichtete zu diesem
Zweck eine oder mehrere
Anlagen zur Erzeugung von
Wärme aus Erneuerbaren
Energien, so können sie von
den Nachbarn verlangen, dass
diese zum Betrieb der
Anlagen in dem notwendigen
und zumutbaren Umfang die
Benutzung ihrer Grundstücke,
insbesondere das Betreten,
und gegen angemessene
Entschädigung die Führung
von Leitungen über ihre
Grundstücke dulden.
§
7 Ersatzmaßnahmen
Die
Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt
als erfüllt, wenn
Verpflichtete
1. den
Wärmeenergiebedarf zu
mindestens 50 Prozent
1. aus
Anlagen zur Nutzung von
Abwärme nach Maßgabe der
Nummer IV der Anlage zu
diesem Gesetz oder
2. unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
nach Maßgabe der Nummer V
der Anlage zu diesem Gesetz
decken,
2. Maßnahmen zur
Einsparung von Energie nach
Maßgabe der Nummer VI der
Anlage zu diesem Gesetz
treffen oder
3. den
Wärmeenergiebedarf
unmittelbar aus einem Netz
der Nah- oder
Fernwärmeversorgung nach
Maßgabe der Nummer VII der
Anlage zu diesem Gesetz
decken.
§
8 Kombination
(1)
Erneuerbare Energien und
Ersatzmaßnahmen nach § 7
können zur Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1
untereinander und
miteinander kombiniert
werden.
(2) Die
prozentualen Anteile der
tatsächlichen Nutzung der
einzelnen Erneuerbaren
Energien und Ersatzmaßnahmen
im Sinne des Absatzes 1 im
Verhältnis zu der jeweils
nach diesem Gesetz
vorgesehenen Nutzung müssen
in der Summe 100 ergeben.
§
9 Ausnahmen
Die
Pflicht nach § 3 Abs. 1
entfällt, wenn
1. ihre Erfüllung und
die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen nach § 7
1.
anderen
öffentlich-rechtlichen
Pflichten widersprechen oder
2. im
Einzelfall technisch
unmöglich sind oder
2. die zuständige
Behörde den Verpflichteten
auf Antrag von ihr befreit.
Von der Pflicht nach § 3
Abs. 1 ist zu befreien,
soweit ihre Erfüllung und
die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen nach § 7 im
Einzelfall wegen besonderer
Umstände durch einen
unangemessenen Aufwand oder
in sonstiger Weise zu einer
unbilligen Härte führen.
§
10 Nachweise
(1) Die
Verpflichteten müssen
1. die Erfüllung des in
§ 5 Abs. 2 und 3
vorgesehenen Mindestanteils
für die Nutzung von Biomasse
nach Maßgabe des Absatzes 2,
2. die Erfüllung der
Anforderungen nach den
Nummern I bis VII der Anlage
zu diesem Gesetz nach
Maßgabe des Absatzes 3,
3. das Vorliegen einer
Ausnahme nach § 9 Nr. 1 nach
Maßgabe des Absatzes 4
nachweisen. Im Falle des § 6
gelten die Pflichten nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 als
erfüllt, wenn sie bei
mehreren Verpflichteten
bereits durch einen
Verpflichteten erfüllt
werden. Im Falle des § 8
müssen die Pflichten nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 für die
jeweils genutzten
Erneuerbaren Energien oder
durchgeführten
Ersatzmaßnahmen erfüllt
werden.
(2) Die
Verpflichteten müssen bei
Nutzung von gelieferter
1. gasförmiger und
flüssiger Biomasse die
Abrechnungen des
Brennstofflieferanten
1. für
die ersten fünf
Kalenderjahre ab dem
Inbetriebnahmejahr der
Heizungsanlage der
zuständigen Behörde bis zum
30. Juni des jeweiligen
Folgejahres vorlegen,
2. für
die folgenden zehn
Kalenderjahre
aa. jeweils
mindestens fünf Jahre ab dem
Zeitpunkt der Lieferung
aufbewahren
und
bb. der
zuständigen Behörde auf
Verlangen vorlegen,
2. fester Biomasse die
Abrechnungen des
Brennstofflieferanten für
die ersten 15 Jahre ab dem
Inbetriebnahmejahr der
Heizungsanlage
1.
jeweils mindestens fünf
Jahre ab dem Zeitpunkt der
Lieferung aufbewahren und
2. der
zuständigen Behörde auf
Verlangen vorlegen.
(3) Die
Verpflichteten müssen zum
Nachweis der Erfüllung der
Anforderungen nach den
Nummern I bis VII der Anlage
zu diesem Gesetz die dort in
den Nummern I.2, II.1
Buchstabe c, II.2 Buchstabe
c, II.3 Buchstabe b, III.3,
IV.4, V.2, VI.3 und VII.2
jeweils angegebenen
Nachweise
1. der zuständigen
Behörde innerhalb von drei
Monaten ab dem
Inbetriebnahmejahr der
Heizungsanlage des Gebäudes
und danach auf Verlangen
vorlegen und
2. mindestens fünf
Jahre ab dem
Inbetriebnahmejahr der
Heizungsanlage aufbewahren,
wenn die Nachweise nicht bei
der Behörde verwahrt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die
Tatsachen, die mit den
Nachweisen nachgewiesen
werden sollen, der
zuständigen Behörde bereits
bekannt sind.
(4) Die
Verpflichteten müssen im
Falle des Vorliegens einer
Ausnahme nach § 9 Nr. 1 der
zuständigen Behörde
innerhalb von drei Monaten
ab der Inbetriebnahme der
Heizungsanlage anzeigen,
dass die Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1 und
die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen nach § 7
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften widersprechen
oder technisch unmöglich
sind. Im Falle eines
Widerspruchs zu
öffentlich-rechtlichen
Pflichten gilt dies nicht,
wenn die zuständige Behörde
bereits Kenntnis von den
Tatsachen hat, die den
Widerspruch zu diesen
Pflichten begründen. Im
Falle einer technischen
Unmöglichkeit ist der
Behörde mit der Anzeige eine
Bescheinigung eines
Sachkundigen vorzulegen.
(5) Es
ist verboten, in einem
Nachweis, einer Anzeige oder
einer Bescheinigung nach den
Absätzen 2 bis 4 unrichtige
oder unvollständige Angaben
zu machen.
§
11 Überprüfung
(1) Die
zuständigen Behörden müssen
zumindest durch geeignete
Stichprobenverfahren die
Erfüllung der Pflicht nach §
3 Abs. 1 und die Richtigkeit
der Nachweise nach § 10
kontrollieren.
(2) Die
mit dem Vollzug dieses
Gesetzes beauftragten
Personen sind berechtigt, in
Ausübung ihres Amtes
Grundstücke und bauliche
Anlagen einschließlich der
Wohnungen zu betreten. Das
Grundrecht der
Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
§
12 Zuständigkeit
Die
Zuständigkeit der Behörden
richtet sich nach
Landesrecht.
§
13 Fördermittel
Die
Nutzung Erneuerbarer
Energien für die Erzeugung
von Wärme wird durch den
Bund bedarfsgerecht in den
Jahren 2009 bis 2012 mit bis
zu 500 Millionen Euro pro
Jahr gefördert. Einzelheiten
werden durch
Verwaltungsvorschriften des
Bundesministeriums für
Umwelt,
Naturschutz und
Reaktorsicherheit im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der
Finanzen geregelt.
§
14 Geförderte Maßnahmen
Gefördert werden können
Maßnahmen für die Erzeugung
von Wärme, insbesondere die
Errichtung oder Erweiterung
von
1. solarthermischen
Anlagen,
2. Anlagen zur Nutzung
von Biomasse,
3. Anlagen zur Nutzung
von Geothermie und
Umweltwärme sowie
4. Nahwärmenetzen,
Speichern und
Übergabestationen für
Wärmenutzer, wenn sie auch
aus Anlagen nach den Nummern
1 bis 3 gespeist werden.
§
15 Verhältnis zu
Nutzungspflichten
(1)
Maßnahmen können nicht
gefördert werden, soweit sie
der Erfüllung der Pflicht
nach § 3 Abs. 1 oder einer
landesrechtlichen Pflicht
nach § 3 Abs. 2 dienen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht bei den
folgenden Maßnahmen:
1. Maßnahmen, die
technische oder sonstige
Anforderungen erfüllen, die
1. im
Falle des § 3 Abs. 1
anspruchsvoller als die
Anforderungen nach den
Nummern I bis V der Anlage
zu diesem Gesetz oder
2. im
Falle des § 3 Abs. 2
anspruchsvoller als die
Anforderungen nach der
landesrechtlichen Pflicht
sind,
2. Maßnahmen, die den
Wärmeenergiebedarf zu einem
Anteil decken, der
1. im
Falle des § 3 Abs. 1 um 50
Prozent höher als der
Mindestanteil nach § 5 oder
2. im
Falle des § 3 Abs. 2 höher
als der landesrechtlich
vorgeschriebene
Mindestanteil ist,
3. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienz verbunden
werden,
4. Maßnahmen zur
Nutzung solarthermischer
Anlagen auch für die Heizung
eines Gebäudes und
5. Maßnahmen zur
Nutzung von
Tiefengeothermie.
(3) Die
Förderung kann in den Fällen
des Absatzes 2 auf die
Gesamtmaßnahme bezogen
werden.
(4)
Einzelheiten werden in den
Verwaltungsvorschriften nach
§ 13 Satz 2 geregelt.
(5)
Fördermaßnahmen durch das
Land oder durch ein
Kreditinstitut, an dem der
Bund oder das Land beteiligt
sind, bleiben unberührt.
§
16 Anschluss- und
Benutzungszwang
Die
Gemeinden und
Gemeindeverbände können von
einer Bestimmung nach
Landesrecht, die sie zur
Begründung eines Anschluss-
und Benutzungszwangs an ein
Netz der öffentlichen Nah-
oder Fernwärmeversorgung
ermächtigt, auch zum Zwecke
des Klima- und
Ressourcenschutzes Gebrauch
machen.
§
17 Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 1
den Wärmeenergiebedarf nicht
oder nicht richtig mit
Erneuerbaren Energien deckt,
2. entgegen § 10 Abs. 1
Satz 1 einen Nachweis nicht,
nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht
rechtzeitig erbringt,
3. entgegen § 10 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa oder Nr.
2 Buchstabe a oder Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 einen Nachweis
nicht oder nicht mindestens
fünf Jahre aufbewahrt oder
4. entgegen § 10 Abs. 5
eine unrichtige oder
unvollständige Angabe macht.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann in
den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 2 und 4 mit einer
Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro und im
Falle des Absatzes 1 Nr. 3
mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Euro geahndet
werden.
§
18 Erfahrungsbericht
Die
Bundesregierung hat dem
Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2011 und danach
alle vier Jahre einen
Erfahrungsbericht zu diesem
Gesetz vorzulegen. Sie soll
insbesondere über
1. den Stand der
Markteinführung von Anlagen
zur Erzeugung von Wärme und
Kälte aus Erneuerbaren
Energien im Hinblick auf die
Erreichung des Zwecks und
Ziels nach § 1,
2. die technische
Entwicklung, die
Kostenentwicklung und die
Wirtschaftlichkeit dieser
Anlagen,
3. die eingesparte
Menge Mineralöl und Erdgas
sowie die dadurch
reduzierten Emissionen von
Treibhausgasen und
4. den Vollzug dieses
Gesetzes berichten. Der
Erfahrungsbericht macht
Vorschläge zur weiteren
Entwicklung des Gesetzes.
§
19 Übergangsvorschrift
(1)
§ 3
Abs. 1 ist nicht anzuwenden
auf die Errichtung von
Gebäuden, wenn für das
Vorhaben vor dem 1. Januar
2009 der Bauantrag gestellt
oder die Bauanzeige
erstattet ist.
(2)
§ 3
Abs. 1 ist nicht anzuwenden
auf die nicht
genehmigungsbedürftige
Errichtung von Gebäuden, die
nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts der
zuständigen Behörde zur
Kenntnis zu bringen sind,
wenn die erforderliche
Kenntnisgabe an die Behörde
vor dem 1. Januar 2009
erfolgt ist. Auf sonstige
nicht
genehmigungsbedürftige,
insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreie
Errichtungen von Gebäuden
ist § 3 Abs. 1 nicht
anzuwenden, wenn vor dem 1.
Januar 2009 mit der
Bauausführung begonnen
worden ist.
§
20 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar
2009 in Kraft.
Die
verfassungsmäßigen Rechte
des Bundesrates sind
gewahrt.
Das
vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin,
den 7. August 2008
D e r B
u n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö
h l e r
D i e B u n
d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a M e r k e l
D e r B u n
d e s m i n i s t e r
f ü r U m w e l t , N a t u
r s c h u t z u n d R e a k
t o r s i c h e r h e i t
S i g m a r G a b r i
e l
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Anlage (zu den §§ 5, 7, 10
und 15)
Anforderungen an die Nutzung
von Erneuerbaren Energien,
Abwärme und
Kraft-Wärme-Kopplung sowie
an Energieeinsparmaßnahmen
und Wärmenetze
I.
Solare Strahlungsenergie
1.
Sofern solare
Strahlungsenergie durch
Solarkollektoren genutzt
wird, gilt
1. der
Mindestanteil nach § 5 Abs.
1 als erfüllt, wenn
aa) bei
Wohngebäuden mit höchstens
zwei Wohnungen
Solarkollektoren
mit einer
Fläche von mindestens 0,04
Quadratmetern Aperturfläche
je
Quadratmeter Nutzfläche und
bb) bei
Wohngebäuden mit mehr als
zwei Wohnungen
Solarkollektoren
mit einer
Fläche von mindestens 0,03
Quadratmetern Aperturfläche
je
Quadratmeter Nutzfläche
installiert werden; die
Länder können
insoweit
höhere Mindestflächen
festlegen,
2. diese
Nutzung nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach §
3 Abs. 1, wenn die
Solarkollektoren nach dem
Verfahren der DIN EN 12975-1
(2006-06), 12975-2
(2006-06), 12976-1 (2006-04)
und 12976-2 (2006-04) mit
dem europäischen Prüfzeichen
„Solar Keymark“ zertifiziert
sind.*)
2.
Nachweis im Sinne des §
10 Abs. 3 ist für Nummer 1
Buchstabe b das Zertifikat
„Solar Keymark“.
II.
Biomasse
1.
Gasförmige Biomasse
1.
Die Nutzung von gasförmiger
Biomasse gilt nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach §
3 Abs. 1, wenn die Nutzung
in einer KWK-Anlage erfolgt.
2. Die
Nutzung von gasförmiger
Biomasse, die auf
Erdgasqualität aufbereitet
und eingespeist wird, gilt
unbeschadet des Buchstaben a
nur dann als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1,
wenn
aa) bei der
Aufbereitung und Einspeisung
des Gases
– die
Methanemissionen in die
Atmosphäre und
- der
Stromverbrauch
nach der
jeweils besten verfügbaren
Technik gesenkt werden und
bb) die
Prozesswärme, die zur
Erzeugung und Aufbereitung
der gasförmigen
Biomasse
erforderlich ist, aus
Erneuerbaren Energien oder
aus Abwärme
gewonnen
wird.
Die
Einhaltung der besten
verfügbaren Technik wird bei
Satz 1 Doppelbuchstabe aa
erster Spiegelstrich
vermutet, wenn die
Qualitätsanforderungen für
Biogas nach § 41f Abs. 1 der
Gasnetzzugangsverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S.
2210), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom
8. April 2008 (BGBl. I S.
693) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden
Fassung eingehalten werden.
3.
Nachweis im Sinne des § 10
Abs. 3 ist für Buchstabe a
die Bescheinigung eines
Sachkundigen, des
Anlagenherstellers oder des
Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat, und für
Buchstabe b die
Bescheinigung des
Brennstofflieferanten.
2.
Flüssige Biomasse
1.
Die Nutzung von flüssiger
Biomasse gilt nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach §
3 Abs. 1, wenn die Nutzung
in einem Heizkessel erfolgt,
der der besten verfügbaren
Technik entspricht.
2. Nach
Inkrafttreten der
Verordnung, die die
Bundesregierung auf Grund
des § 37d Abs. 2 Nr. 3 und
4, Abs. 3 Nr. 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.
September 2002 (BGBl. I S.
3830), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Oktober 2007 (BGBl. I S.
2470) geändert worden ist,
erlässt
(Nachhaltigkeitsverordnung),
gilt die Nutzung von
flüssiger Biomasse nur dann
als Erfüllung der Pflicht
nach § 3 Abs. 1, wenn bei
der Erzeugung dieser
Biomasse nachweislich die
Anforderungen erfüllt
werden, die in der
Nachhaltigkeitsverordnung
gestellt werden. Vor
Inkrafttreten der
Nachhaltigkeitsverordnung
gilt die Nutzung von Palmöl
und Sojaöl, raffiniert und
unraffiniert,
nicht als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1.
3.
Nachweis im Sinne des § 10
Abs. 3 ist für Buchstabe a
die Bescheinigung eines
Sachkundigen, des
Anlagenherstellers oder des
Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat, und für
Buchstabe b der in der
Nachhaltigkeitsverordnung
vorgesehene Nachweis.
3. Feste
Biomasse
1. Die
Nutzung von fester Biomasse
beim Betrieb von
Feuerungsanlagen im Sinne
der Verordnung über kleine
und mittlere
Feuerungsanlagen in der
Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 1997 (BGBl. I
S. 490), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der
Verordnung vom 14. August
2003 (BGBl. I S. 1614), in
der jeweils geltenden
Fassung gilt nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach §
3 Abs. 1, wenn
aa) die
Anforderungen der Verordnung
über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen erfüllt
werden,
bb)
ausschließlich Biomasse nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a oder
8 der
Verordnung
über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen eingesetzt
wird und
cc) der
entsprechend dem Verfahren
der DIN EN 303-5 (1999-06)
ermittelte
Kesselwirkungsgrad für
Biomassezentralheizungsanlagen
– bis
einschließlich einer
Leistung von 50 Kilowatt 86
Prozent und
– bei einer
Leistung über 50 Kilowatt 88
Prozent
nicht
unterschreitet.
2. Nachweis im
Sinne des § 10 Abs. 3 ist
die Bescheinigung eines
Sachkundigen, des
Anlagenherstellers oder des
Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat.
III. Geothermie und
Umweltwärme
1. a) Sofern Geothermie
und Umweltwärme durch
elektrisch angetriebene
Wärmepumpen
genutzt werden, gilt diese
Nutzung nur dann als
Erfüllung
der Pflicht nach §
3 Abs. 1, wenn
– die nutzbare
Wärmemenge mindestens mit
der Jahresarbeitszahl
nach Buchstabe
b bereitgestellt wird
und
– die Wärmepumpe
über die Zähler nach
Buchstabe c verfügt.
b) Die Jahresarbeitszahl
beträgt bei
– Luft/Wasser- und
Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5
und
– allen anderen
Wärmepumpen 4,0.
Wenn die
Warmwasserbereitung des
Gebäudes durch die
Wärmepumpe
oder zu einem
wesentlichen Anteil durch
andere Erneuerbare Energien
erfolgt,
beträgt die
Jahresarbeitszahl abweichend
von Satz 1 bei
– Luft/Wasser- und
Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3
und
– allen anderen
Wärmepumpen 3,8.
Die
Jahresarbeitszahl wird nach
den anerkannten Regeln der
Technik berechnet.
Die Berechnung ist
mit der Leistungszahl der
Wärmepumpe, mit dem
Pumpstrombedarf
für die Erschließung der
Wärmequelle, mit der
Auslegungs-
Vorlauf- und bei
Luft/Luft-Wärmepumpen mit
der
Auslegungs-Zulauftemperatur
für die jeweilige
Heizungsanlage, bei
Sole/Wasser-Wärmepumpen mit
der
Soleeintritts-Temperatur,
bei
Wasser/Wasser-Wärmepumpen
mit der
primärseitigen
Wassereintritts-Temperatur
und bei Luft/Wasser- und
Luft/Luft-Wärmepumpen
zusätzlich unter
Berücksichtigung der
Klimaregion
durchzuführen.
c) Die Wärmepumpen müssen
über einen Wärmemengen- und
Stromzähler verfügen,
deren Messwerte
die Berechnung der
Jahresarbeitszahl der
Wärmepumpen
ermöglichen. Satz
1 gilt nicht bei
Sole/Wasser- und
Wasser/Wasser-
Wärmepumpen, wenn
die Vorlauftemperatur der
Heizungsanlage nachweislich
bis zu 35 Grad
Celsius beträgt.
2. Sofern Geothermie
und Umweltwärme durch mit
fossilen Brennstoffen
angetriebene Wärmepumpen
genutzt werden, gilt diese
Nutzung nur dann als
Erfüllung der Pflicht nach §
3 Abs. 1, wenn
–
die nutzbare Wärmemenge
mindestens mit der
Jahresarbeitszahl von 1,2
bereitgestellt
wird; Nummer 1 Buchstabe b
Satz 3 und 4 gilt
entsprechend, und
–
die Wärmepumpe über einen
Wärmemengen- und
Brennstoffzähler verfügt,
deren Messwerte die
Berechnung der
Jahresarbeitszahl der
Wärmepumpe
ermöglichen; Nummer 1
Buchstabe c Satz 2 gilt
entsprechend.
3. Nachweis im Sinne
des § 10 Abs. 3 ist die
Bescheinigung eines
Sachkundigen.
IV.
Abwärme
1. Sofern Abwärme durch
Wärmepumpen genutzt wird,
gelten die Nummern III.1 und
III.2 entsprechend.
2. Sofern Abwärme durch
raumlufttechnische Anlagen
mit Wärmerückgewinnung
genutzt wird, gilt diese
Nutzung nur dann als
Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr.
1 Buchstabe a, wenn
1. der
Wärmerückgewinnungsgrad der
Anlage mindestens 70 Prozent
und
2. die
Leistungszahl, die aus dem
Verhältnis von der aus der
Wärmerückgewinnung
stammenden und genutzten
Wärme zum Stromeinsatz für
den Betrieb der
raumlufttechnischen Anlage
ermittelt wird, mindestens
10 betragen.
3. Sofern Abwärme durch
andere Anlagen genutzt wird,
gilt diese Nutzung nur dann
als Ersatzmaßnahme nach § 7
Nr. 1 Buchstabe a, wenn sie
nach dem Stand der Technik
erfolgt.
4. Nachweis im Sinne
des § 10 Abs. 3 ist die
Bescheinigung eines
Sachkundigen, bei Nummer 2
auch die Bescheinigung des
Anlagenherstellers oder des
Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat.
V.
Kraft - Wärme - Kopplung
1. Die Nutzung von
Wärme aus KWK-Anlagen gilt
nur dann als Erfüllung der
Pflicht nach § 3 Abs. 1 und
als Ersatzmaßnahme nach § 7
Nr. 1 Buchstabe b, wenn die
KWK-Anlage hocheffizient im
Sinne der Richtlinie
2004/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 über die
Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten
Kraft-Wärme-Kopplung im
Energiebinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie
92/94/EWG (ABl. EU Nr. L 52
S. 50) ist. KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung
unter einem Megawatt sind
hocheffizient, wenn sie
Primärenergieeinsparungen im
Sinne von Anhang III der
Richtlinie 2004/8/EG
erbringen.
2. Nachweis im Sinne
des § 10 Abs. 3 ist bei
Nutzung von Wärme aus
KWK-Anlagen,
1. die
der Verpflichtete selbst
betreibt, die Bescheinigung
eines Sachkundigen, des
Anlagenherstellers oder des
Fachbetriebs, der die Anlage
eingebaut hat,
2. die
der Verpflichtete nicht
selbst betreibt, die
Bescheinigung des
Anlagenbetreibers.
VI. Maßnahmen zur
Einsparung von Energie
1. Maßnahmen zur
Einsparung von Energie
gelten nur dann als
Ersatzmaßnahme nach § 7 Nr.
2, wenn damit bei der
Errichtung von Gebäuden
a) der jeweilige Höchstwert
des
Jahres-Primärenergiebedarfs
und
b) die jeweiligen für das
konkrete Gebäude zu
erfüllenden Anforderungen
an die
Wärmedämmung der
Gebäudehülle
nach der
Energieeinsparverordnung in
der jeweils geltenden
Fassung um mindestens 15
Prozent unterschritten
werden.
2.
Soweit andere
Rechtsvorschriften höhere
Anforderungen an den
baulichen Wärmeschutz als
die Energieeinsparverordnung
stellen, treten diese
Anforderungen an die Stelle
der Anforderungen nach der
Energieeinsparverordnung in
Nummer 1.
3. Nachweis im Sinne
des § 10 Abs. 3 ist der
Energieausweis nach § 18 der
Energieeinsparverordnung.
VII. Wärmenetze
1. Die Nutzung von
Wärme aus einem Netz der
Nah- oder
Fernwärmeversorgung gilt nur
dann als Ersatzmaßnahme nach
§ 7 Nr. 3, wenn die Wärme
a) zu einem wesentlichen
Anteil aus Erneuerbaren
Energien,
b) zu mindestens 50 Prozent
aus Anlagen zur Nutzung von
Abwärme,
c) zu mindestens 50 Prozent
aus KWK-Anlagen oder
d) zu mindestens 50 Prozent
durch eine Kombination der
in den Buchstaben
a bis c genannten
Maßnahmen stammt. Die
Nummern I bis V gelten
entsprechend.
2. Nachweis im Sinne
des § 10 Abs. 3 ist die
Bescheinigung des
Wärmenetzbetreibers.