Berufsbild Maurer u.
Betonbauer
Lehrzeit: 3 Jahre
(1) Dem
Maurer-Handwerk sind
folgende Tätigkeiten
zuzurechnen:
1. Entwurf, Herstellung,
Montage und Instandsetzung
von Bauwerken einschließlich
Bauwerksteilen und
Fertigbauwerken,
insbesondere aus künstlichen
und natürlichen Steinen, aus
Bauplatten, Beton und
Stahlbeton,
2. Herstellung von Mauerwerk
aus künstlichen und
natürlichen Steinen für den
Hoch- und Tief- sowie den
Landeskultur- und Wasserbau,
3. Herstellung von Fassaden
aus künstlichen und
natürlichen Steinen sowie
aus Bauplatten und
Fassadenelementen,
4. Ausführung von Sperrungen
gegen nichtdrückendes Wasser
und von Dämmungen gegen
Wärme, Kälte und Schall,
5. Herstellung von Innen-
und Außenputzen,
6. Herstellung von
Estrichen, insbesondere von
Zement-Estrichen, und von
Bodenbelägen aus künstlichen
und natürlichen Steinen und
Platten,
7. Ausführung von Bauwerks-
und
Grundstücksentwässerungen,
8. Ausführung von Abbruch-
und Stemmarbeiten.
(2) Dem
Maurer-Handwerk sind
folgende Kenntnisse und
Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse der Statik im
Mauerwerks- und Betonbau,
2. Kenntnisse über Statik im
Stahlbeton-, Holz- und
Stahlbau,
3. Kenntnisse über
bauphysikalische
Zusammenhänge des Wärme-,
Schall-, Brand- und
Feuchteschutzes,
4. Kenntnisse der
Konstruktionen im
Mauerwerks-, Beton- und
Stahlbetonbau,
5. Kenntnisse über
Konstruktionen im Holz- und
Stahlsowie im Trockenbau,
6. Kenntnisse über
Bauarbeiten im Landeskultur-
und Wasserbau,
7. Kenntnisse der
Baugrubensicherung bei
Erdarbeiten,
8. Kenntnisse über Bauwerks-
und
Grundstücksentwässerungsanlagen,
9. Kenntnisse über Maßnahmen
gegen drückendes und
nichtdrückendes Wasser,
10. Kenntnisse über Abbruch-
und Stemmarbeiten,
11. Kenntnisse über
Vermessungsarbeiten,
12. Kenntnisse über
Betontechnologie sowie der
Mörtelgruppen,
13. Kenntnisse des Aufmaßes
und der Mengenberechnungen,
14. Kenntnisse der
Einrichtung und des
Betriebes von Baustellen,
15. Kenntnisse der Bau- und
Hilfsstoffe,
16. Kenntnisse über Einsatz
und Wartung von Baumaschinen
sowie der berufsbezogenen
Geräte und Werkzeuge,
17. Kenntnisse der
berufsbezogenen Vorschriften
der Arbeitssicherheit und
des Arbeitsschutzes,
18. Kenntnisse der
Verdingungsordnung für
Bauleistungen, der
berufsbezogenen Normen, über
die Vorschriften der
Bauordnungen sowie die
berufsbezogenen Vorschriften
des Umwelt-, insbesondere
des Immissionsschutzes,
19. Anfertigen von
Entwurfs-, Teil- und
Sonderzeichnungen,
20. Ausführen von Arbeiten
nach gegebenen Plänen und
Berechnungen,
21. Aufstellen von
Mengenberechnungen,
Leistungsverzeichnissen und
Bauabrechnungen,
22. Herstellen von Mauerwerk
aus künstlichen und
natürlichen Steinen,
23. Be- und Verarbeiten der
Bau- und Hilfsstoffe,